Sehr geehrte Funktionärskolleginnen, sehr geehrte Funktionärskollegen,
sehr geehrte Sportler(innen),
eine Turniergenehmigung ist nur im Rahmen des Paragraph 9, der Sechsten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (siehe Anlage) möglich.
Der Wettkampfbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder
privaten Freiluftsportstätten ist im Übrigen zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 bis 8 beachtet werden. Der Betreiber hat ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten
Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Das heißt ohne Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzept ist eine Turniergenehmigung nicht möglich.
Sollte ein solches Konzept vom Turnierveranstalter ausgearbeitet werden, ist ein Exemplar an den Bayerischen Eissportverband e.V. – r.ulrich@tev-miesbach.de – und an die/den jeweilige(n) Kreisschiedsrichterobfrau/-mann eine Woche vor dem Turniertag zu übersenden. Ohne dieses Konzept liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die bei Veranstaltern im Regelfall bei 5.000,– € liegt.
In Zweifelsfällen ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Eissport-Verband e.V.
Für das Präsidium
Reinhilde Ulrich
Schatzmeisterin